Gültig ab dem 16. Dezember 2020 - zunächst bis zum 15. Januar 2021

Information für die Angehörigen

Aufgrund einer neue Allgemeinverfügung Pflege und Besuche zum Schutz Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAV Pflege und Besuche), die ab dem 16. Dezember 2020 in Kraft und zunächst bis zum 15. Januar 2021 gilt, ergibt sich folgende Änderung bzgl. des Besucherkonzeptes:

Besuchskonzept

Besucherinnen und Besucher müssen aufgrund der aktuellen Hygienevorgaben eine FFP-2-Maske innerhalb der Pflegeeinrichtung tragen. Nieshygiene, Handdesinfektion, Abstandsgebot usw. sind außerdem gem. Konzept einzuhalten. Gegen eine Aufwandsentschädigung von 2,00 Euro pro Stück wird diese während einer Übergangszeit zunächst bis zum 31.12.2020 durch die Einrichtung den Besuchern zur Verfügung gestellt.

Bei den Besucherinnen und Besuchern ist bei jedem Besuch ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts) einschließlich Temperaturmessung durchzuführen. Ein Zutritt zu der Einrichtung ist nur möglich, wenn sich bei dem Kurzscreening keine Hinweise darauf ergeben, dass durch die Besucherin bzw. den Besucher das SARS-CoV-2-Virus oder ein anderer Krankheitserreger in die Einrichtung eingetragen werden könnte. Sofern seitens der Besucherin oder des Besuchers die Mitwirkung am Kurzscreening verweigert wird, wird der Zutritt versagt.

Der Zutritt ist ebenfalls zu versagen, wenn ein nach dem Testkonzept der Pflegeeinrichtung zusätzlich zum Kurzscreening durchgeführter PoC-Test positiv ausgefallen ist. Für den Fall, dass die oder der Besuchende die Durchführung eines nach dem Testkonzept der Einrichtung vorgesehenen PoC-Tests verweigert, wird der Zutritt ebenfalls versagt.  

Regelmäßige PoC-Testung der Besucherinnen und Besucher ist derzeit konzeptionell nicht festgeschrieben. 

Während der Sterbephase nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Coronaschutzverordnung sind Besuche jederzeit möglich.

Die Besucherinnen und Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten. Sofern während des Besuchs die besuchende Person eine FFP2-Maske und die besuchte Person die FFP 2 Maske nutzt und vorher sowie hinterher bei den beteiligten Personen eine gründliche Handdesinfektion erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.

Sollte eine Besucherin oder ein Besucher die benötigten Informationen für die Registrierung  nicht zur Verfügung stellen, wird der Zutritt versagt.

Gezeichnet

Rainer Hellwig

Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Besuchsregelungen-Anpassung_07_2020.pdf)Konzept zur Umsetzung der Lockerung der Besuchsregelungen[Gemäß der Coronaschutzverordnung]245 KB

Achtung Maskenpflicht

Dies gilt für die gesamte Einrichtung und während des gesamten Besuches