Wenn die Hauptpflegeperson verreist oder aus anderen Gründen (z.B. Erkrankung) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Jahr.
Die Pflegekasse übernehmen hierfür einen Beitrag von 1612 € pro Kalenderjahr. Hat der Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, kann er diese wie in der Kurzzeitpflege einsetzen.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht bei mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege. Ab dem 01.07.2025 wird die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener Pflege bei der Verhinderungspflege nicht mehr gelten. Des weiteren steigt die Höchstdauer von 6 auf 8 Wochen, wie bei der Kurzzeitpflege.
Siehe Ausführung der Kurzzeitpflege →